4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für 7 Jahre des Landes verwiesen, wobei auf eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) verzichtet wurde. Der Beschuldigte hat das Absehen von einer Landesverweisung ausschliesslich mit den von ihm beantragte Freisprüchen begründet. Für den Fall eines Schuldspruchs äussert er sich nicht zur Landesverweisung (Berufungsbegründung S. 20). 4.2. Vorliegend liegen mit den Schuldsprüchen der mehrfachen versuchten Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung mehrere Katalogstraftaten für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB vor. Erfasst wird auch der Versuch einer Katalogtat (BGE 144 IV 168).