Mindestbetrag gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB, angemessen. Dies ergibt bei 30 Tagessätzen eine Geldstrafe von total Fr. 300.00. 3.5.4. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs und die Festsetzung der Probezeit auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren sind im Berufungsverfahren unangefochten geblieben, womit es aufgrund des Verschlechterungsverbot sein Bewenden hat. 3.6. Zusammengefasst ist der Beschuldigte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren, einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 300.00, Probezeit für die Freiheits- und Geldstrafe jeweils 2 Jahre, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 1'500.00, ersatzweise 90 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen.