Der Beschuldigte lebt in der Türkei. Gemäss seinen an der Berufungsverhandlung gemachten Aussagen verfügt er aktuell über kein Einkommen, sondern ist auf Stellensuche und wird von seinen Eltern finanziell unterstützt. Er hat keine Berufungsausbildung absolviert, jedoch 12 Jahre lang die Schule besucht. Er lebt bei seinen Eltern und hat keine Unterstützungspflichten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 14 f.). Gestützt auf diese – sehr bescheidenen – finanziellen Verhältnisse erscheint dem Obergericht ein Tagessatz von Fr. 10.00, dem - 30 -