Insgesamt ist in Relation zum breiten Spektrum der von Art. 115 AIG erfassten Widerhandlungen gegen das AIG von einem leichten Verschulden auszugehen, wofür mit der Vorinstanz eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen angemessen erscheint. 3.5.2. Die Täterkomponente wirkt sich auch hinsichtlich der Geldstrafe neutral aus; es kann dazu auf die Ausführungen zur Freiheitsstrafe (vgl. E. 3.4.4) verwiesen werden.