Sowohl der Verzicht auf die Einreise oder die Bemühung um eine Einreiseerlaubnis wären ihm jedoch ohne weiteres möglich gewesen, womit er über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügte, was sich leicht verschuldenserhöhend auswirkt. Der Beschuldigte hat die Widerhandlung gegen das AIG begangen, um A., seine damals von ihm getrenntlebende Ehefrau, (ohne deren Wissen) aufzusuchen und mit ihr zu reden, und namentlich nicht aus monetären Gründen. Dies wirkt sich jedoch neutral aus.