Dem Beschuldigten war bewusst, dass er über kein Visum verfügte und er somit nicht zur Einreise in die Schweiz berechtigt war. Obwohl keine Notwendigkeit bestand, reiste er dennoch in die Schweiz ein, ohne sich um eine entsprechende Einreiseerlaubnis zu bemühen. Sowohl der Verzicht auf die Einreise oder die Bemühung um eine Einreiseerlaubnis wären ihm jedoch ohne weiteres möglich gewesen, womit er über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügte, was sich leicht verschuldenserhöhend auswirkt.