3.5. 3.5.1. Was die Widerhandlung gegen das AIG gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG anbelangt, so liegt der Strafrahmen hierfür bei Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. - 29 - Gemäss den unbestrittenen Ausführungen der Vorinstanz ist erstellt, dass der Beschuldigte am 4. April 2019 mangels Visum unberechtigt via Flugzeug und Auto in die Schweiz eingereist ist (Urteil Vorinstanz E. 3.2.1., S. 19). Die Art und Weise der Tatbegehung ist bei der genannten Widerhandlung gegen das AIG nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich neutral auswirkt.