Hat das Gericht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters im Rahmen der Festsetzung des Tagessatzes zu ermitteln, ist es sachgerecht, die Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel zu verwenden, indem der Betrag der Busse durch jene dividiert wird (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 77). Die Ersatzfreiheitsstrafe ist damit, gestützt auf den Tagessatz der Gelstrafe von Fr. 10.00 (siehe dazu E. 3.5.3), auf das gesetzliche Maximum von 90 Tagen festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB; BGE 144 IV 198).