3.4.8. Eine bedingt ausgesprochene Strafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB), wobei die Verbindungsbusse weder zu einer Straferhöhung noch zu einer zusätzlichen Strafe führen darf (BGE 134 IV 53 E. 5.2). Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Nachdem das Obergericht eine deutlich höhere Freiheitsstrafe ausgesprochen hätte, ist mit der Ausfällung einer Verbindungsbusse weder eine Straferhöhung verbunden, noch führt dies zu einer zusätzlichen Strafe.