3.4.6. Dem Beschuldigten ist die Dauer der vorläufigen Festnahme von gesamthaft 2 Tagen (4. April 2019 – 5. April 2019) auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 3.4.7. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten für die ausgesprochene Freiheitsstrafe den bedingten Vollzug gewährt und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festgesetzt, was im Berufungsverfahren unangefochten geblieben ist und womit es aufgrund des Verschlechterungsverbots sein Bewenden hat.