3.4.5. Zusammenfassend hätte das Obergericht für die zehn versuchten Vergewaltigungen und die sexuelle Nötigung eine dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessene Freiheitsstrafe von 4 Jahren ausgesprochen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist das Obergericht betreffend die Höhe der Freiheitsstrafe jedoch an das vorinstanzliche Strafmass von 2 Jahren gebunden, auch wenn diese Strafe – auch unter Berücksichtigung der ausgesprochenen Verbindungsbusse von Fr. 1'500.00 (siehe dazu E. 3.4.8) – in ihrer Summe als nicht mehr schuldangemessen mild erscheint. - 28 -