Das Wohlverhalten des Beschuldigten seit der Tatbegehung, welches lediglich für die Schweiz bekannt ist, kann nicht strafmindernd berücksichtigt werden, denn ein solches wird allgemein erwartet und vorausgesetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_291/2017 vom 16. Januar 2018 E. 2.2.4). Der Beschuldigte hat sich in der Strafuntersuchung grundsätzlich korrekt verhalten. Er hat jedoch sämtliche angeklagten Handlungen zum Nachteil von A. abgestritten. Er muss sich zwar nicht selbst belasten (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Wer nicht geständig ist, kann aber hinsichtlich des begangenen Unrechts auch nicht einsichtig und reuig sein.