3.4.4. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist in der Schweiz und auch in der Türkei – soweit ersichtlich – nicht vorbestraft (UA act. 1 und UA act. 7/78 f.), was allerdings den Normalfall darstellt und deshalb neutral zu beurteilen ist (BGE 136 IV 1).