Im Rahmen der Asperation ist zwar zu beachten, dass sich die sexuelle Nötigung wiederum gegen A. gerichtet hat und insofern in einem Zusammenhang zu den zehn versuchten Vergewaltigungen steht. Es ist aber keinesfalls einerlei, ob es nebst den zehn versuchten Vergewaltigungen zu einer sexuellen Nötigung gekommen ist, zumal diese mit erheblichen Schmerzen für A. verbunden war. Es rechtfertigt sich somit eine angemessene Erhöhung um 3 Monate auf 48 Monate bzw. 4 Jahre Freiheitsstrafe. - 27 -