kein Zweifel daran bestehen, dass A. das Eindringen mit den Fingern in ihre Vagina für den Beschuldigten deutlich erkennbar ablehnte. Je leichter es aber für den Beschuldigten gewesen wäre, die sexuelle Selbstbestimmung von A. zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand der sexuellen Nötigung erfassten Sachverhalte ist hinsichtlich des Eindringens mit den Fingern in die Vagina insgesamt von einem noch knapp leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einzelstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen.