Der Beschuldigte hat die sexuelle Nötigung aus sexuellen Motiven vorgenommen, was für sich allein nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.194/2001 vom 3. Dezember 2002 E. 7.4.2). Er hatte sich die sexuelle Nötigung gemäss Angaben gegenüber A. bei der Arbeit «vorgenommen» und ist bei der Tatausführung damit planmässig vorgegangen. Der Beschuldigte verfügte auch bezüglich der sexuellen Nötigung über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit. Denn auch wenn er nur deshalb mit seinen Fingern in die Vagina von A. eingedrungen ist, weil das Sexualleben zwischen den Ehegatten nicht funktionierte und er sich davon eine Besserung versprach, so kann doch