Die sexuelle Nötigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 189 Abs. 1 StGB). Der Tatbestand schützt die sexuelle Freiheit (BGE 146 IV 153). Der Beschuldigte ist gegen den Willen von A. mit einem und sodann mehreren Fingern in ihre Vagina eingedrungen bis sie blutete. A. verspürte während und nach dem Vorfall starke Schmerzen. Es handelt sich bei diesem schmerzhaften Eindringen mit den Fingern in die Vagina im breiten Spektrum der vom Tatbestand der sexuellen Nötigung erfassten sexuellen Handlungen nicht mehr bloss um eine leichte Erscheinungsform. Entsprechend schwer wiegt der damit einhergehende Taterfolg.