Auch ist es nicht einerlei, zu wieviel weiteren versuchten Vergewaltigungen es gekommen ist, zumal jede einzelne der weiteren neun versuchten Vergewaltigungen mit erheblichen Schmerzen für A. verbunden war. Insgesamt rechtfertigt es sich deshalb, die Einsatzstrafe für die weiteren neun versuchten Vergewaltigungen in Anwendung des Asperationsprinzips um 2 ½ Jahre auf 45 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. - 26 - 3.4.3. Hinsichtlich der sexuellen Nötigung – vorliegend in Form eines Eindringens mit den Fingern in die Vagina von A. –, für welche die Strafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB zusätzlich zu erhöhen ist, ergibt sich Folgendes: