3.4.2. Diese Einsatzstrafe ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB für die weiteren versuchten Vergewaltigungen zu erhöhen. Es ist von weiteren neun versuchten Vergewaltigungen, welche in einem Zeitraum von rund sieben Monaten erfolgten, auszugehen. Das Tatvorgehen und die Tatumstände haben sich bei diesen weiteren versuchten Vergewaltigungen nicht massgeblich voneinander unterschieden, weshalb auch hinsichtlich dieser weiteren Vergewaltigungen für sich betrachtet von einem jeweils noch leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Einzelstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen ist.