Es ist somit einzig bei einem Versuch geblieben, da er sein Ziel – das vollständige Eindringen – nicht durchsetzen konnte. Was die tatsächlichen Folgen der Tat betrifft, so sind die Verletzungen der geschützten Rechtsgüter vorliegend nur geringfügig kleiner als bei einer vollendeten Vergewaltigung, zumal A. dennoch Schmerzen erlitt und ein gravierender Eingriff in ihre sexuelle Integrität stattfand. Die Reduktion aufgrund der Nichtvollendung des Delikts fällt damit geringer aus und es rechtfertigt sich, den Versuch im Umfang von 3 Monaten strafmindernd zu berücksichtigen. Nach dem Gesagten ist die Einsatzsatzstrafe für die versuchte Vergewaltigung auf 15 Monate festzusetzen.