tatbestandsmässige Erfolg und je schwerer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1b). Massgeblich zu berücksichtigen ist vorliegend, dass der Beschuldigte lediglich aufgrund des Vaginismus und der damit einhergehenden Muskelverspannung in der Vagina von A. nicht mit seinem Penis in diese eindringen konnte. Es ist somit einzig bei einem Versuch geblieben, da er sein Ziel – das vollständige Eindringen – nicht durchsetzen konnte.