Insgesamt wäre in Relation zum breiten Spektrum der möglichen Vergewaltigungsszenarien bei einer einzelnen vollendeten Vergewaltigung von einem vergleichsweise noch leichten Tatverschulden auszugehen. Mit Blick auf den weiten ordentlichen Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren erscheint dafür eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. Da es vorliegend bei einer versuchten Vergewaltigung geblieben ist, ist die Strafe angemessen zu reduzieren (Art. 22 Abs. 1 StGB). Dabei hat die Strafminderung umso geringer auszufallen, je näher der - 25 -