Dennoch verfügte er bezüglich der schliesslich mit Gewalt erzwungenen sexuellen Handlungen über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die sexuelle Integrität und das sexuelle Selbstbestimmungsrecht von A. zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen). Dass keine Machtdemonstrationen stattfanden oder er A. keinen zusätzlichen Schaden oder Schmerzen zu verursachen beabsichtigte, ist neutral zu bewerten, zumal dies für die Erfüllung des Tatbestands nicht erforderlich ist.