Der Beschuldigte hat in subjektiver Hinsicht primär aus egoistischen Motiven, nämlich der Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse gehandelt. Diese sind dem Vergewaltigungstatbestand jedoch immanent und entsprechend nicht verschuldenserhöhend zu gewichten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.194/2001 vom 3. Dezember 2002 E. 7.4.2). Zwar ist zu berücksichtigen, dass es nach dem Dafürhalten des Beschuldigten zumindest auch dem allgemeinen Wunsch von A. entsprochen hat, dass zwischen ihnen ein funktionierendes Sexualleben existiert. Dennoch verfügte er bezüglich der schliesslich mit Gewalt erzwungenen sexuellen Handlungen über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit.