Zu erwähnen bleibt, dass er A. (teilweise, jedoch klarerweise bei dem gravierendsten Vorfall) zusätzlich ein Kissen ins Gesicht drückte, um sie während des Vorgangs nicht ansehen zu müssen, wobei er zwar nicht besonders fest zudrückte, womit er bei ihr jedoch zusätzliche Angst verursachte, was leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Im Rahmen des an sich schon schweren Delikts sowie des sehr weiten Spektrums denkbarer Vergewaltigungen ist das Verschulden des Beschuldigten im unteren Bereich anzusiedeln, zumal er A. weder bedroht noch physische Gewalt angewendet hat, die über das für den Vollzug des Geschlechtsverkehrs gegen ihren Willen notwendige Mass hinausging.