Durch dieses Verhalten hat der Beschuldigte die sexuelle Integrität und damit ein hochwertiges Rechtsgut von A. in massiver Weise verletzt, wobei es sich hierbei indessen um ein tatbestandsimmanentes Merkmal einer jeden Vergewaltigung handelt. Zu erwähnen bleibt, dass er A. (teilweise, jedoch klarerweise bei dem gravierendsten Vorfall) zusätzlich ein Kissen ins Gesicht drückte, um sie während des Vorgangs nicht ansehen zu müssen, wobei er zwar nicht besonders fest zudrückte, womit er bei ihr jedoch zusätzliche Angst verursachte, was leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist.