Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere ist insofern zu bemerken, dass der Beschuldigte seine damalige Ehefrau, A., über einen Zeitraum von rund sieben Monaten immer wieder mittels Gewalt zum Geschlechtsverkehr zwingen wollte. Die einzelnen Vorfälle liefen alle ähnlich ab: Er warf sie aufs Bett und zog ihr die Unterwäsche aus und drückte ihre Beine auseinander, um so den Geschlechtsverkehr vollziehen zu können. Die Gewaltanwendung blieb dabei im leichten Bereich. Er versuchte sein Vorhaben trotz aktiven Widerstands von A. – der sowohl - 24 -