3.4. 3.4.1. Die Einsatzstrafe für die mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafenden Straftaten ist, wie ausgeführt, für die schwerste Straftat, eine der versuchten Vergewaltigungen, festzusetzen. Methodisch ist zunächst die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen und die derart ermittelte hypothetische Strafe in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrundes von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1).