Unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes ist für dieses Delikt somit eine Geldstrafe auszusprechen. Eine Busse, wie sie der Beschuldigte in Höhe von Fr. 900.00 beantragt (Berufungserklärung S. 2, Ziff. 3), ist von vornherein nicht möglich, da eine solche im Strafrahmen von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG nicht vorgesehen ist.