Bei der vorsätzlichen rechtswidrigen Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG wiegt das Verschulden des Beschuldigten indessen nicht so schwer (Strafhöhe von deutlich unter 180 Tagessätzen, siehe unten E. 3.5), dass sich einzig eine Freiheitsstrafe als verschuldensangemessene Sanktion erweisen würde. Da der Beschuldigte nicht vorbestraft ist, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich eine Geldstrafe in präventiver Hinsicht von vornherein als unzweckmässig erweisen würde. Unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes ist für dieses Delikt somit eine Geldstrafe auszusprechen.