Die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller zu beurteilenden Delikte ist nicht möglich (BGE 144 IV 217 E. 3.5). Die Einsatzstrafe ist für eine versuchte Vergewaltigung festzulegen und in Anwendung des Asperationsprinzips für die weiteren versuchten Vergewaltigungen zu erhöhen. Wie ebenfalls zu zeigen sein wird, liegt hinsichtlich der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) ein in Relation zum Strafrahmen so schweres - 23 -