Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Bildung der Einsatzstrafe aus der Gesamtheit der Vorfälle der mehrfachen versuchten Vergewaltigung, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat, methodisch nicht zulässig ist. Aus dem Urteil hat grundsätzlich hervorzugehen, welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1071/2019 vom 5. November 2020 E. 3.3.2). Die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller zu beurteilenden Delikte ist nicht möglich (BGE 144 IV 217 E. 3.5).