Der Strafrahmen der Vergewaltigung sieht jeweils eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor (Art. 190 Abs. 1 StGB). Wie zu zeigen sein wird, rechtfertigt es sich bei sämtlichen Vorfällen der Vergewaltigung aufgrund der versuchten Tatausführung nicht, gemäss Art. 48a StGB vom ordentlichen Strafrahmen nach unten abzuweichen (siehe unten E. 3.4.1 und 3.4.2). Entsprechend ist für die versuchten Vergewaltigungen eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Bildung der Einsatzstrafe aus der Gesamtheit der Vorfälle der mehrfachen versuchten Vergewaltigung, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat, methodisch nicht zulässig ist.