Bei der Wahl der Sanktionsart sind, sofern aufgrund der Schwere des Verschuldens eines jeden Delikts bei Einzelbetrachtung nicht ausschliesslich eine Freiheitsstrafe infrage kommt, unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Erkennt das Gericht an Stelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe, hat es diese Wahl näher zu begründen (BGE 144 IV 313 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_986/2020 vom 6. Januar 2021 E. 4.3).