3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 3.3. Die Vorinstanz hat für die sexuelle Nötigung und die mehrfache versuchte Vergewaltigung eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen, was sie mit der Tatschwere und präventiven Überlegungen begründet hat. Für die rechtswidrige Einreise hat sie eine Geldstrafe ausgesprochen.