2.10. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten im Schuldpunkt als unbegründet. Er ist der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) und der mehrfachen versuchten Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig zu sprechen. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für dieselben Schuldsprüche zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.00, beides mit einer Probezeit von 2 Jahren, - 22 - sowie zu einer (Verbindungs-) Busse von Fr. 1'500.00, ersatzweise 50 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.