ausschaltete und sie die sexuellen Handlungen duldete. Er handelte mit direktem Vorsatz. Damit hat er den Tatbestand der sexuellen Nötigung vollendet. Betreffend die mehrfache Vergewaltigung wurde das erforderliche Versuchsstadium erreicht, zumal der Beschuldigte zumindest versuchte, mit seinem Penis in die Vagina von A. einzudringen. Dies schaffte er lediglich aufgrund des diagnostizierten Vaginismus von A. und der damit einhergehenden starken Verkrampfung der Muskeln nicht, was bei einem Vaginismus typisch ist, und gab sodann auf. Damit hat er den Tatbestand der versuchten Vergewaltigung in zehn Fällen erfüllt.