Unzweifelhaft hat der Beschuldigte sowohl bei der sexuellen Nötigung als auch der mehrfachen versuchten Vergewaltigung subjektiv mit dem Wissen gehandelt, dass A. die jeweilige von ihm angestrebte sexuelle Handlung ablehnt, zumal sie verbal äusserte dies nicht zu wollen, sich körperlich wehrte und auch weinte. Zudem hat er mit dem Willen gehandelt, mittels gewaltsamen Festhaltens ihrer Hände und dem Herunterziehen ihrer Kleider und dem Fixieren auf dem Bett sowie dem gewaltsamen Auseinanderdrücken der Oberschenkel, dem Verwenden eines Kissens sowie dem eigenmächtigen Eindringen mit Fingern bzw. Geschlechtsteil in die Vagina den Willen von A. zu brechen, so dass er ihren Widerstand