kamen ausschliesslich aufgrund der vom Beschuldigten angewendeten Gewalt und aus Sicht von A. nicht freiwillig zustande, sodass die angewendete Gewalt des Beschuldigten als kausal zu bezeichnen ist. Wie in den rechtlichen Grundlagen ausgeführt, ist es darüber hinaus nicht notwendig, dass eine körperliche Misshandlung stattfindet, sondern es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er die Frau festhält, wie es vorliegend der Fall war. Der Straftatbestand schützt die sexuelle Freiheit von Personen weiblichen Geschlechts allgemein und in gleicher Weise. Für die Annahme einer Vergewaltigung in der Ehe oder Partnerschaft darf nicht die Überwindung einer «höheren Schwelle»