2.8. Zusammengefasst gelangt das Obergericht nach Würdigung der Aussagen von A. und des Beschuldigten zum Schluss, dass sich der Sachverhalt wie angeklagt abgespielt hat. Dies mit der Ausnahme, dass nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte bei den zehn Vorfällen der Vergewaltigung mit seinem Penis tatsächlich vollständig in die Vagina von A. eindringen konnte. 2.9. Der Beschuldigte liess für den Fall, dass der Sachverhalt erstellt sei, keine rechtlichen Ausführungen machen; der beantragte Freispruch wurde mithin nur mit dem Sachverhalt begründet (Berufungsbegründung S. 18) und die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz (Urteil Vorinstanz E. 3.1.2. f.) sind nicht beanstandet worden.