Die persönlichkeitsbezogene Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist weder als besonders hoch noch als vermindert, mithin als durchschnittlich einzustufen. Gesamthaft vermag die konstante Bestreitung des Beschuldigten, insbesondere unter Berücksichtigung seines gesamten Aussageverhaltens, die glaubhaften Aussagen von A. nicht in Zweifel zu ziehen.