thematisierte die Jungfräulichkeit nicht mehr (Protokoll Berufungsverhandlung S. 17 ff.). Diese beiden Details vermögen somit keine erhöhte Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu begründen. Zusammengefasst enthalten die Aussagen des Beschuldigten einen grossen Anteil an allgemeinen Schilderungen zum Eheleben, die Schilderungen zu den sexuellen Handlungen hingegen enthalten nur wenige Realkennzeichen. Zudem sind in den Aussagen des Beschuldigten einige Widersprüche zu erkennen. Insgesamt vermögen sie in einem Vergleich mit den Aussagen von A. keine Zweifel an deren Aussagen zu erwecken.