Hierfür liegen jedoch keine Hinweise vor, zumal A. glaubhaft angab, niemandem von den Geschehnissen erzählt zu haben. Schliesslich führte der Beschuldigte in seiner ersten Einvernahme noch aus, im ersten Jahr der Ehe hätten sie gar keinen Sex miteinander gehabt wegen der Jungfräulichkeit und weil sie Angst vor den Schmerzen des Entjungferns gehabt hätte (UA act. 123). Im Widerspruch dazu führte er anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass sie ab ihrem Einzug in ihre Wohnung im Juni 2018 versucht hätten, miteinander zu schlafen und - 20 -