Die Aussagen des Beschuldigten enthielten hingegen auch einige ausgefallene Details, welche unter Umständen als Realkennzeichen gewertet werden könnten. Einerseits gab er an, dass A. ihre Mutter sofort anrief, als der Geschlechtsverkehr das erste Mal funktioniert habe. Sie hätten zuvor offen von den Problemen erzählt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 20). Hierfür liegen jedoch keine Hinweise vor, zumal A. glaubhaft angab, niemandem von den Geschehnissen erzählt zu haben.