Sie sei dann verkrampft gewesen und habe zuweilen auch begonnen zu weinen (UA act. 125, Protokoll Berufungsverhandlung S. 19 ff.). Diese Aussagen passen nicht zu seiner Schilderung, dass er sie nie zu Geschlechtsverkehr gedrängt haben will und wirken beschönigend, wäre doch zumindest ein Überzeugenwollen nachvollziehbar. Zudem wären gemäss seiner Version gar keine grossen verbalen Aufforderungen zum Aufhören durch A. notwendig gewesen, welche er jedoch selbst schilderte. Diese Schilderung bestätigt hingegen die Ausführungen von A., dass sie den Beschuldigten jeweils verbal aufgefordert hat, aufzuhören.