Dies ist nicht nachvollziehbar, zumal gemäss der Darstellung des Beschuldigten somit keine Uneinigkeit als Auslöser für einen Streit bestanden hat. Er gab bereits in der ersten Einvernahme an, er hätte A. dies – gemeint eine sexuelle Nötigung oder mehrfache Vergewaltigung – nie antun können, wenn sie keinen Sex gewollt habe, sei er nicht auf sie zugegangen und habe sie auch nie bedrängt (UA act. 123). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er ebenfalls an, er habe sie nie gedrängt und er habe sie beispielsweise nie ausziehen müssen, das habe sie immer von sich aus gemacht. Es sei nie - 19 -