Anlässlich der Berufungsverhandlung schilderte der Beschuldigte weiter, dass er immer Geduld gehabt habe. Es sei aufgrund des Sexuallebens zwar zu Streit gekommen, dies konnte er jedoch nicht weiter präzisieren, zumal er und A. sich darüber einig gewesen seien, Geschlechtsverkehr haben zu wollen, dies jedoch aufgrund des Vaginismus nicht funktioniert habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 23 f.). Dies ist nicht nachvollziehbar, zumal gemäss der Darstellung des Beschuldigten somit keine Uneinigkeit als Auslöser für einen Streit bestanden hat.