Jeglicher sexuelle Kontakt zwischen ihm und seiner Ehefrau sei einvernehmlich gewesen, die Aussagen seiner Ehefrau würden nicht stimmen (UA act. 122 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er an, dass sie sich anfangs der Ehe gemeinsam grosse Mühe gegeben hätten, um ein funktionierendes Sexualleben zu haben, sie hätten beispielsweise im Internet zum Thema Vaginismus recherchiert. A. habe ihm jeweils Zeichen gegeben, wenn sie beim Geschlechtsverkehr bzw. der Penetration mit den Fingern Schmerzen gehabt habe und sie habe auch teilweise grosse Angst gehabt, was er bemerkt habe.