Die Aussage des Beschuldigten wirken mitunter ausweichend und nicht nachvollziehbar. So sagte er in seiner ersten Einvernahme aus, A. sei «ein wenig kränklich im Vaginismus» bzw. «im sexuellen Bereich sehr zurückhaltend» gewesen und dass sie keinen Geschlechtsverkehr gewollt habe. Sie hätten nicht gross Sex miteinander gehabt, einfach dann, wenn sie es gewollt habe. Wenn sie keinen Sex gewollt habe, habe er mit absoluter Sicherheit nichts gemacht, er habe nie etwas erzwungen. Jeglicher sexuelle Kontakt zwischen ihm und seiner Ehefrau sei einvernehmlich gewesen, die Aussagen seiner Ehefrau würden nicht stimmen (UA act.