Eine ausgedehnte Aussageanalyse ist folglich nicht möglich. Dem Beschuldigten ist zwar zu folgen, wenn er ausführen lässt, dass Bestreitungen üblicherweise weniger detailliert, umfassend oder ausführlich sind und gestützt darauf nicht auf deren Unglaubhaftigkeit geschlossen werden darf (Berufungsbegründung S. 9). Es ist stattdessen das gesamte Aussageverhalten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Vorliegend gelangt aber auch das Obergericht, wie - 18 - bereits die Vorinstanz, zum Schluss, dass seine Bestreitungen insgesamt nicht schlüssig und glaubhaft sind.